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RECHTSGRUNDLAGEN
 

Ein Vertrag zur Übertragung einer Immobilie bedarf im Gegensatz zu deutschem Recht keiner besonderen Form.

Quelle: www.dubai-immobilienrecht.de

Die VAE verfügen über kein föderales Immobilienrecht. Die Regelung des Immobilienrechts ist den einzelnen Emiraten vorbehalten. Nach dem Immobilienrecht von Dubai war – zumindest bis zum Sommer 2002 – der Eigentumserwerb von unbeweglichem Vermögen lediglich Staatsangehörigen von Dubai oder Ländern des Golfkooperationsvertrages vorbehalten. Andere Staatsangehörige konnten keine Immobilie erwerben.

Die Regierung von Dubai hat im Juni 2002 den Erwerb von Immobilien durch Ausländer, ohne Einschränkung der Nationalität, in ausgewiesenen Projekten (Eigentumswohnungen und Land) gestattet. An einer Neuverabschiedung des Immobilienrechts, das diese Rechtsvorgänge entsprechend regelt, wird momentan gearbeitet.

Anders als in Deutschland oder der Schweiz bedarf der Vertrag zur Übertragung einer Immobilie in Dubai keiner besonderen Form. Ein einfacher, privatschriftlicher Kaufvertrag führt bereits zu einer Bindung. Immobilieneigentum geht nach dem VAE- Zivilgesetzbuch durch vertragliche Einigung und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch über.

Aufenthaltserlaubnis
Mit dem Kauf einer Immobilie ist momentan der gleichzeitige Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis (Residenzvisa) verbunden. Diese berechtigt nicht automatisch zur Arbeitsaufnahme und wird erst nach vollständiger Bezahlung des Immobilienkaufpreises gewährleistet.

Wir arbeiten bei allen Kaufangelegenheiten und Firmengründungen mit dem deutschen Rechtsanwalt Jörg Seifert zusammen, der Partner der ortsansässigen Kanzlei Al Sharif ist.
Weitere wichtige Hinweise finden Sie auf seiner Website
www.dubai-lawyer.com